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Aktuelles

27.01.2021 | Beschluss des SPD-Kreises Wandsbek

Für eine gerechte und soziale Besteuerung

Für eine gerechte und soziale Besteuerung

Die Ungleichheit in der Verteilung von Vermögen und Einkommen ist in den letzten Jahren stetig gewachsen. Durch die aktuelle Coronakrise sind immense finanzielle Herausforderungen auf unseren Staat zugekommen, deren Bewältigung enorme Anstrengungen der gesamten Gesellschaft erfordern. Jetzt ist daher nicht die Zeit für Steuergeschenke. Wir fordern die Solidarität derjenigen mit hohen und höchsten Einkommen und Vermögen für eine gerechte und solidarische Lastenverteilung in der Gesellschaft. Darüber hinaus muss der Staat auch in finanzieller Hinsicht in die Lage versetzt werden, alles zu tun, damit Deutschland schnell und gestärkt aus der Coronakrise herauskommt.

I. Die Einkommensteuer (ESt) wird wie folgt reformiert:

1. Der Einkommensteuertarif wird verändert, so dass kleine und mittlere Einkommen entlastet und Bezieher höherer Einkommen stärker zur Finanzierung der Staatsausgaben herangezogen werden.
Im Einzelnen:

  • Es wird eine obere Proportionalzone mit einem unveränderten Grenzsteuersatz von 42% geschaffen, die für Alleinstehende bei 70.000 EUR p.a. beginnt (bisher: rd. 57.000 EUR). Darauf folgt ein weiterer Anstieg des Grenzsteuersatzes bis bei einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 EUR der Höchststeuersatz von 50% erreicht wird.
  • Bei Einkommen von Ehepaaren verdoppeln sich die jeweiligen Beträge.
  • Mit den Anpassungen darf sich das Gesamtaufkommen aus Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag gegenüber heute nicht verringern.

2. Der Solidaritätszuschlag wird vollständig abgeschafft.3. Der Abgeltungssteuersatz für Kapitalerträge wird auf 30% angehoben. Für Einkommensteuerpflichtige mit niedrigeren Einkommen ist weiterhin die Besteuerung mit dem geringeren individuellen Steuersatz möglich. Steuerpflichtige, deren Einkommen dem Spitzensteuersatz unterliegen, wird der Abgeltungssteuersatz auf 35% festgesetzt.

4. Das Ehegattensplitting wird abgelöst durch einen Familientarif mit Kinderbonus. Bei der Umsetzung unserer Forderung aus unserem Regierungsprogramm von 2017 sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen und administrative Gestaltungsnotwendigkeiten zu beachten.

II. Einführung einer Vermögensabgabe zur kurzfristigen Finanzierung der Coronakrise

Eine einmalige Vermögensabgabe nach Art. 106 GG ist kurzfristig und dringlich verfassungskonform einzuführen. Diese soll zweckgebunden zur Finanzierung der erhöhten Staatsausgaben für Maßnahmen zur Eindämmung der Folgen der Coronapandemie sowie zum Ausgleich der durch die Coronakrise reduzierten Staatseinnahmen dienen.

III. Einführung einer Vermögensteuer

Nicht nur mit einer einmaligen Vermögensabgabe zum Ausgleich der durch die Coronakrise erheblichen staatlichen Mehrausgaben bei gleichzeitig reduzierten Staatseinnahmen wollen wir die Schere zwischen Arm und Reich schließen. Denn wenn viele wenig und wenige sehr viel haben, droht die Spaltung unserer Gesellschaft. Wir wollen aber den Zusammenhalt in unserem Land stärken. Dazu gehört mittelfristig auch eine Besteuerung sehr großer Vermögen. Die SPD wird daher eine verfassungskonforme, sozial verträgliche und administrativ bewältigbare Vermögensteuer einführen. Sie wird entsprechend dem Beschluss des Bundesparteitags vom 8. Dezember 2019 u.a. mit den folgenden Eckpunkten gestaltet:

  • Steuersatz von 1% ab 2 Mio. EUR Nettogesamtvermögen, Steigerung in mehreren Schritten bis auf 2% bei Vermögen von mehr als 1 Mrd. EUR
  • Einbeziehung von Kapitalgesellschaften und Auslandsvermögen, soweit keine Doppelbesteuerung erfolgt,
  • Durch steueraufschiebende, nicht aber steuervermeidende Verschonungsregelungen sollen Liquiditätsengpässe und eine Substanzbesteuerung im Hinblick auf das Betriebsvermögen vermieden werden.

In die Eckpunkte sollen auch Befreiungsregelungen für kommunale und staatliche Betriebe, z.B. im Wohnungsbau aufgenommen werden. Zudem ist sicher zu stellen, dass die Vermögensteuer nicht auf Mieten aufgeschlagen oder als Betriebskosten umgelegt werden kann.

IV. Einführung einer Digitalsteuer auf europäischer/internationaler Ebene

Wir unterstützen und befürworten die Bemühungen zur Entwicklung von Mindeststandards der OECD für die Digitalbesteuerung als Teil des BEPS (Base Erosion of Profit Sharing) Frameworks, sowie eine Ausgestaltung einer europäischen Lösung.

V. Solidarität von Bund, Ländern und Gemeinden

Länder und Gemeinden können kurzfristig keine relevanten zusätzlichen Finanzmittel generieren. Der Bund soll daher zur Festigung der föderalen Solidarität, die durch das steuerliche Maßnahmenpaket erzielten, zusätzlichen Finanzmittel auch dazu nutzen, Länder und Gemeinden in die Lage zu versetzen, ihre hohen Mehrbelastungen zu bewältigen.

Begründung

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie versetzen unser Land derzeit in einen Ausnahmezustand. Alle Bürgerinnen und Bürger sind davon betroffen, doch nicht in gleichem Maße. Die Krise legt soziale Ungleichheiten nicht nur offen, sondern verschärft sie noch. Millionen von Menschen gehen in Kurzarbeit oder können gar nicht mehr arbeiten, andere müssen täglich in Krankenhäusern, Supermärkten oder Pflegeheimen unter großen gesundheitlichen Risiken ihren Dienst versehen. Bereits vor der Corona-Krise haben Studien verdeutlicht: Soziale Ungleichheit ist ein Hemmschuh für eine prosperierende Wirtschaft. Es gibt immer mehr Einkommensreiche, aber vor allem mehr Einkommensarme in Deutschland. Fast ausschließlich Haushalte am oberen Rand der Einkommensverteilung konnten sich in den letzten Jahren über sprudelnde Kapitaleinkommen freuen. Auch tragen wachsende Vermögen und Erbschaften zur Verfestigung von strukturellen Ungleichheiten über Generationen hinweg bei. Wirtschaftliche Stärke und eine stabile demokratische Gesellschaft sichern wir am besten, wenn wir die soziale Ungleichheit in unserem Land verringern. Damit der Staat seine Aufgaben erfüllen kann, muss für ausreichende und verlässliche Einnahmen gesorgt werden. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen einen fairen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten. Starke Schultern müssen mehr tragen als schwache. Aus diesem Grundgedanken einer solidarischen Lastenverteilung ist dieser Vorschlag entstanden, mit dem

  • die Einkommensteuer reformiert,
  • die Abgeltungssteuer angepasst,
  • kurzfristig eine Vermögensabgabe geschaffen,
  • eine Vermögensteuer eingeführt und
  • perspektivisch eine Digitalsteuer erhoben

werden soll.

Im Einzelnen:

I. Reformierung der Einkommensteuer

Mit dem Reformvorschlag zum Einkommensteuertarif soll eine stärkere Verteilungsgerechtigkeit erreicht werden, indem

  • die Bezieher sehr geringer Einkommen keine Steuern zu zahlen haben,
  • die Bezieher geringer und mittlerer Einkommen entlastet werden und die Bezieher höherer und sehr hoher Einkommen stärker als bisher zur Finanzierung der Staatsausgaben herangezogen werden

1. Die heutige Einkommensteuer ist auch nach den Anpassungen um die Jahrtausendwende mit deutlichen Verringerungen des Spitzensteuersatzes weiterhin an der Leistungsfähigkeit orientiert – höhere Einkommen tragen absolut mehr zur Einkommensteuer bei als kleinere. Im derzeit gültigen Tarif wird der höchste Grenzsteuersatz von 42% bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen (Alleinverdiener) von ca. 57.000 EUR erreicht und nur für sehr hohe Einkommen (ab 270.000 EUR p.a.) gilt der Höchststeuersatz von 45%.Durch die Einkommenssteigerungen der letzten Jahre sind die durchschnittlichen Einkommen von Facharbeiterinnen und Facharbeitern in der Industrie, mittleren Beschäftigten z.B. im Banken- und Versicherungsgewerbe sowie Universitätsabsolventinnen und -absolventen auf ein Niveau gestiegen, bei dem für diese Gruppen schon fast der höchste Steuersatz erreicht wird. Hinzu kommt zur Zeit noch der geltende Solidaritätszuschlag. Der Reformvorschlag sieht vor, den Grenzsteuersatz von 42% erst bei einem zu versteuernden Einkommen von 70.000 EUR (Alleinverdiener) zu erreichen. Damit werden alle Steuerzahler, die weniger als 70.000 EUR versteuern deutlich entlastet. Der Grundfreibetrag, der der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums dient und auf der Basis des jährlichen Existenzminimumberichts der Bundesregierung regelmäßig angehoben wird, soll unverändert bleiben. Als neues Element soll eine stufenweise Steigerung des Einkommensteuergrenzsteuersatzes bis auf 50% bei einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 EUR (Alleinverdiener) erfolgen. Damit werden Bezieher*innen hoher und gerade sehr hoher Einkommen deutlich stärker zur Finanzierung der Staatsaufgaben herangezogen. Bei Einkommen von gemeinsam veranschlagten Ehepartnern verdoppeln sich die genannten Einkommensgrenzen. Zur Sicherung der Finanzierung der Staatsausgaben gilt als Nebenbedingung, dass sich durch die Reform das Gesamtaufkommen aus Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag gegenüber heute nicht verringern darf, im Gegenteil: Gerade die derzeitige Krise zeigt, wie dringend erforderlich ausreichende staatliche Mittel zur Abmilderung der Krisenfolgen auf allen gesellschaftlichen Ebenen sind.2. Der Solidaritätszuschlag soll vollständig entfallen. Eine nur teilweise Abschaffung, wie bisher vorgesehen, wird für nicht dauerhaft durchsetzbar gehalten. Sie wird mit dem vorliegenden Modell und dem angehobenen Höchststeuersatz kompensiert.3. Die Ungleichbehandlung der Besteuerung von Kapitaleinkünften gegenüber anderen Einkunftsarten soll deutlich verringert werden. Kapitaleinkünfte werden gegenwärtig geringer besteuert als die Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit. Das führt zu einem weiteren Auseinanderdriften der Einkommen und Vermögen. Da andererseits mit der Pauschalversteuerung und der Meldepflicht der Banken bessere Transparenz geschaffen wurde und andererseits ein solch einfaches System Ausnahmeregelungen und Schlupflöcher vermeidet, sieht der Antrag vor, die Methodik beizubehalten, aber den Steuersatz der Abgeltungssteuer von heute 25% (+ Solidaritätszuschlag) auf grundsätzlich 30% anzuheben. Damit wird der Abgeltungssatz in etwa dem Durchschnittssteuersatz entsprechen, der auf mittlere Einkommen entfällt. Wie schon bei der bisherigen Regelung soll jeder/jede Einkommensbezieher/in, deren Durchschnittssteuersatz unterhalb der 30%-Grenze liegt, die Wahl haben, seine/ihre Kapitaleinkünfte zu diesem (niedrigeren) Satz zu versteuern. Für Bezieher der höchsten Einkommen (ab 250.000 EUR jährlich pro Alleinverdiener), die entsprechend dem Vorschlag unter 1. ihr Einkommen zukünftig mit dem Satz von 50% zu versteuern haben, soll der Abgeltungssatz für Kapitaleinkünfte 35% betragen, um auch hier ein zu großes Auseinanderfallen zwischen der Besteuerung der verschiedenen Einkunftsarten zu vermeiden.4. An die Stelle des überholten Ehegattensplittings soll, entsprechend dem Regierungsprogramm der SPD von 2017, ein Familientarif treten. Das Ehegattensplitting fördert Ehen, in denen Einkommensunterschiede besonders groß sind, in der also ein Partner bzw. eine Partnerin sehr gut verdient und der/die andere zu Hause bleibt, wohingegen Alleinerziehende unberücksichtigt bleiben. Es wäre daher zeitgemäß, das Steuerrecht stärker auf die Förderung von Kindern ausrichten, unabhängig von der Familienform. Für bestehende Ehen ist im Regierungsprogramm über ein Wahlrecht ein Vertrauensschutz vorgesehen. Konkret sieht das Programm vor,

  • einen Familientarif mit Kinderbonus einzuführen. Von dem Kinderbonus des Familientarifs profitieren verheiratete und unverheiratete Eltern mit Kindern, wie auch Alleinerziehende. Jedes Elternteil soll künftig 150 EUR pro Kind von seiner Steuerlast abziehen können. Ein Paar mit drei Kindern kann allein mit dem Kinderbonus 900 EUR im Jahr sparen.
  • dass Ehepartner Einkommensanteile von höchstens 20.000 EUR untereinander übertragen können. Dadurch wird auch künftig der sich aus der verfassungsrechtlich gebotenen Freistellung der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung ergebende Splittingvorteil gewahrt.
  • dass heutige Ehen zwischen dem bisherigen System des Ehegattensplittings und dem neuen Familientarif mit Kinderbonus frei wählen können.

II. Einführung einer Vermögensabgabe

Die Corona-Pandemie hat unser Land in einen Ausnahmezustand mit erheblichen Konsequenzen für das gesellschaftliche Zusammenleben und die gesamte Volkswirtschaft versetzt. Mit immensen finanziellen Hilfen fängt der Staat die Auswirkungen dieser Krise teilweise auf. Dafür war und ist es erforderlich alle finanzpolitischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die als Ausnahme von der im Grundgesetz verankerten Schuldenbremse zulässig sind. Zur Rückführung dieser krisenbedingten Neuverschuldung soll u.a. eine Vermögensabgabe beitragen.

III. Einführung einer Vermögensteuer

Der Bundesparteitag hat am 08.12.2019 nach ausführlichen Beratungen die Wiedereinführung der Vermögenssteuer gefordert und dazu mehr als 10 konkrete Eckpunkte festgehalten. Die Auswirkungen einer Vermögensteuer sollten noch im Detail geprüft und die Einführung anschließend umgesetzt werden. Dabei sind die nachfolgenden Eckpunkte des Bundesparteitagsbeschlusses zu ergänzen, um sicherzustellen, dass weder Staatsbetriebe noch durch die öffentliche Hand geförderte Wohnungsbaugesellschaften zur Vermögenssteuer herangezogen werden. Auch ist sicherzustellen, dass eine Vermögenssteuer nicht durch Umlage beispielsweise auf die Miete aufgeschlagen werden kann, was eindeutig nicht sozialverträglich wäre. Die wesentlichen Eckpunkte des Bundesparteitagsbeschlusses im Einzelnen:

  • Steuersatz von 1 Prozent ab 2 Mio. EUR, linear / progressiver Anstieg auf 1,5 Prozent bis zu einem Nettogesamtvermögen von 20 Millionen auf 1,5 %, 1,75 % für Vermögen von mehr als 100 Millionen EUR, Höchstsatz von 2 % ab einem Vermögen von mehr als 1 Mrd. EUR;
  • persönliche Freibeträge in Höhe von zwei Millionen EUR für Ledige / vier Millionen EUR für Verheiratete/Lebenspartner;
  • Einbeziehung von Kapitalgesellschaften in die subjektive Steuerpflicht mit einer Freigrenze für steuerpflichtige Vermögen;
  • Vermeidung einer Doppelbesteuerung; Auslandsvermögen sind steuerpflichtig, soweit sie nicht durch Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt sind;
  • Eine verkehrswertnahe Bewertung des Vermögens in Anlehnung an die Erbschaftsteuer;
  • Sicherstellung des Steuervollzugs durch Einführung einer Meldepflicht der Banken über Wert und Umfang der in ihrem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände;
  • durch steueraufschiebende, nicht aber steuervermeidende Verschonungsregelungen sollen Liquiditätsengpässe und eine Substanzbesteuerung im Hinblick auf das Betriebsvermögen vermieden werden.

IV. Einführung einer Digitalsteuer auf europäischer/internationaler Ebene

Die großen Digitalunternehmen, zumeist mit Firmensitz in den USA, machen Umsätze und enorme Gewinne allein mit dem Sammeln von Nutzerdaten. Aus diesen Daten entwickeln sie Gewohnheits-, Konsum-, Bewegungs- und Denkmuster, die sie anbieten, allen die ein Interesse an diesen Daten haben. Das sind Unternehmen, Medien, aber auch, wie man inzwischen sehen konnte, Politik und Gesellschaft gestaltende Organisationen. Um an diese Daten zu kommen, bieten sie sog. „social media“- bzw. Geschäftsvermittlungsplattformen an Big Media oder Big Data wäre besser. An dieses Geschäftsmodell muss eine Besteuerung anknüpfen: Umsätze und Gewinne werden generiert, wo die Nutzer sind, nicht dort, wo die Algorithmen für die Plattformen entwickelt werden. Die Plattformanbieterbewerten selbst die Daten mit dem “ARPU”, dem “Average Revenue per User”, also dem Umsatz je Nutzer, und kommen so auf den Wert der Daten, der je nach Plattform und Land differiert (bei Twitter sind das aktuell 2,05 EUR, für Facebook liegt der Wert aktuell bei 5,25 EUR, für Google haben Studien Annäherungswerte ermittelt und kommen dabei auf Werte um die 35 bis 45 EUR).Da dieser Ansatz eine Abkehr vom bisherigen sog. „Betriebsstättenprinzip“ als Steueranknüpfungspunkt ist, muss sie durchdacht erfolgen, um nicht gegen Doppelbesteuerungsabkommen oder andere international gültige Besteuerungsprinzipien und -abkommen zu verstoßen. Einer derartigen Besteuerungslösung stehen kräftige internationale politische Widerstände entgegen. Einem französischen Alleingang sind die USA mit gezielten Drohungen zur Erhebung von Einfuhrzöllen auf französische Produkte entgegengetreten. Daraufhin wurde die französische Besteuerungsgrundlage bis Ende 2020 suspendiert. Der Bundesfinanzminister strebt eine internationale Lösung an, zumindest eine europäische. Auf der Ebene der OECD werden u.a. auf eine deutsche Initiative hin Bemühungen zur Entwicklung von Mindeststandards der OECD für die Digitalbesteuerung als Teil des BEPS (Base Erosion of Profit Sharing) Frameworks unternommen. Die EU-Kommission hat als (Zwischen)Lösung, um schnell Einnahmen zu generieren, vor allem aber Druck für Verhandlungen aufzubauen, vorgeschlagen, für Digitalunternehmen mit einem weltweiten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro sowie einem Umsatz von mehr als 50 Millionen EUR in Europa eine Steuer von drei Prozent zu erheben. In einem zweiten Schritt soll eine digitale Betriebsstätte definiert werden, um eine Körperschaftsteuer erheben zu können. Auch dafür muss der Umsatz definiert werden. Wir unterstützen diese Anstrengungen auf europäischer und internationaler Ebene, auch wenn der Weg zu einem Ergebnis beschwerlich erscheinen mag. Nur so kann eine Lösung gefunden werden, die wechselseitige gegenläufige Machtinteressen kompensiert. Demgegenüber mag eine rein nationale Lösung vordergründig populär erscheinen. Sie wäre allerdings mit erheblichen Risiken der Gegenwehr vor seitens der USA verbunden, die deutsche Wirtschaftsinteressen und Arbeitsplätze gefährden könnte.